Zuschüsse

Ihre Pflegekasse zahlt dem Seniorenheim bei der stationären Pflege folgende Zuschüsse:

Pflegegrad 1 125 €
Pflegegrad 2 770 €
Pflegegrad 3 1262 €
Pflegegrad 4 1775 €
Pflegegrad 5 2005 €

 

Voraussetzung: Sie haben eine Pflegestufe für stationäre Pflege. Bei Beihilfeberechtigten gilt der halbe Satz, die andere Hälfte zahlt die Beihilfestelle.

Ihre Pflegekasse bezahlt bei stationärer Kurzzeitpflege für maximal 28 Tage die vollen Kosten für die Pflege. Den Satz für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind in voller Höhe selbst zu zahlen. Sie können nach einer stationären Kurzeitpflege auch eine Verhinderungspflege von 28 Tagen beantragen, wenn es sich während der Zeit der Kurzzeitpflege ergibt, oder eine stationäre Dauerpflege, wenn es erforderlich ist.

Voraussetzung: Sie haben eine ambulante Pflegestufe.

Wenn die Kosten der stationären Pflege durch die Zuschüsse der Pflegekasse und das Heimwohngeld privat nicht gedeckt werden können, kann beim Sozialamt des jeweiligen Landkreises Heimkostenhilfe beantragt werden.

Voraussetzung: Kinder/Eltern kann nicht zugemutet werden die fehlenden Kosten zu übernehmen.

Zusätzlich kann Wohngeld beantragt werden, hierfür darf die monatliche Rente 920,- € jedoch nicht überseteigen.

Weitere Vergünstigungen können beantragt werden:

1. Bei der Krankenkasse die Befreiung von Zuzahlungen,

2. bei der Gemeinde die Befreiung von den Rundfunkgebühren,

3. beim Versorgungsamt der Schwerbehindertenausweis z.B. für Vergünstigungen bei Verkehrsunternehmen und beim Parken.

 

Aktuelles

  • COVID-19

                                                                                        

    Aktuelle Information zum Coronavirus

    Aufgrund der aktuellen Situation und Empfehlungen des Gesundheitsamtes bezüglich des Coronavirus, bitten wir um Verständnis, dass momentan keine unangemeldeten Besuche in unserem Hause stattfinden können.

    Update 19.04.2021

    Laut der überarbeiteten Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ( https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html) entfällt die Testpflicht vor Betreten der Einrichtung bei bereits geimpften Personen / Besuchern. Bitte beachten Sie, dass der zweite Impftermin mindestens 15 Tage her sein muss. Eine freiwillige Testung ist natürlich trotzdem möglich.

     

    Update 16.12.2020

    Neue Fasssung der Niedersächsischen Corona-Verordnung. (Gültig ab 16.12.2020)

    Ab sofort ist ein Besuch oder Betreten der Einrichtung erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses möglich.…


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Lintiger Straße 50 · 27624 Geestland - OT Lintig

Tel. 0 47 45 / 94 38 0 · Fax 0 47 45 / 94 38 12

 

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